SATZUNG

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.    Der Verein trägt den Namen „Turngemeinde Hofen 1926 e.V.“
2.    Der Verein hat seinen Sitz in Aalen – Hofen und ist im Vereinsregister des Amtgerichts Aalen unter der Register-Nummer 98 eingetragen
3.    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4.    Die Farben des Vereins sind grün / weiß.
5.    Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliederverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.


§ 2 Zweck des Vereins

1.    Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
2.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten ihre nachgewiesenen Aufwendungen / Auslagen ersetzt. Daneben kann im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden, über die Höhe entscheidet der erweiterte Vorstand.


§ 3 Mitgliedschaft

1.    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2.    Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und –pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.

3.    Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
4.    Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Einzug des Jahresbeitrags.  
5.    Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.    Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
2.    Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
3.    Jedes über 16 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrecht an Hauptversammlungen teilzunehmen.
4.    Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
a)    die Mitteilung von Anschriftenänderungen
b)    Änderungen der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
c)    Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.)
5.    Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziff. 4 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
6.    Die Mitglieder sind verpflichtet die Regeln des Fair Play zu beachten und einzuhalten, wenn sie im Verein oder für den Verein handeln, auftreten oder sportlich tätig werden. Dies betrifft das Training genauso, wie die Wettkämpfe, Turniere und Veranstaltungen der Verbände, an denen der Verein mit seinen Mitgliedern teilnimmt.
7.    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Spiel- und Wettkampfregeln der Verbände in der jeweiligen Sportart zu beachten und einzuhalten.
8.    Sofern ein Mitglied des Vereins aufgrund einer verbandsrechtlichen Norm zu einer Geldstrafe, einem Buß- oder Ordnungsgeld im Rahmen eines verbandsrechtlichen Verfahrens verurteilt wird und der Verein dadurch vom Verband in Anspruch genommen wird, kann der Verein das betroffene Mitglied im Innenverhältnis verpflichten, den Verein von Zahlungen und Ansprüchen freizustellen und dem Verein diese Zahlungen zu erstatten.
9.    Kommt ein Mitglied diesen Verpflichtungen im Innenverhältnis nicht nach, kann der Vorstand gegen das Mitglied ein Vereinsausschlussverfahren einleiten.


§ 5 Mitgliedbeiträge

1.    Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Zu zahlen ist ein Jahresbeitrag.
2.    Der Verein und die Abteilungen sind zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Hauptversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei pro Kalenderjahr eine Höchstgrenze besteht von jeweils dem Dreifachen eines Jahresbeitrages.
3.    Ehrenmitglieder werden in der Beitragsstruktur behandelt wie Kinder/Jugendliche. Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.
4.    Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht, die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zu kündigen. Minderjährige Mitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und beitragsmäßig veranlagt.
5.    Der Beitrag ist zu Beginn eines Kalenderjahres fällig. Der Betrag wird im 1. und 3. Quartal und zwar im Voraus bezahlt. Der Bankeizug an die Hauptkasse erfolgt in 2 Teilbeträgen jeweils im 1. und 3. Quartal . Diese Beiträge werden auch nicht anteilig erstattet, wenn ein Mitglied vorzeitig aus dem Verein – gleich aus welchem Grund – ausscheidet.
6.    Neu eintretende Mitglieder bezahlen den monatlich anteiligen Jahresbeitrag.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1.    Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
2.    Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
3.    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.  
4.    Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes in einer Vorstandssitzung, bei der mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen.
Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a)    grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins
b)    schwere Schädigung des Ansehens des Vereins
c)    bei Kundgabe extremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Handlungen innerhalb oder außerhalb des Vereins und der Mitgliedschaft in extremistischen Parteien und Organisationen
Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu geben.
5.    Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder bleiben für den Schaden haftbar, den sie dem Verein zugefügt haben.


§ 7 Organe des Vereins

1.    Die Hauptversammlung
2.    Der Vorstand
3.    Der Hauptausschuss
4.    Der Jugendausschuss


§ 8 Haftung der Organmitglieder und Vertreter

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.






§ 9 Hauptversammlung

1.    Die ordentliche Hauptversammlung muss einmal jährlich einberufen werden. Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn 10% der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
2.    Die Hauptversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen vorher einzuberufen.
3.    Anträge zur Hauptversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung schriftlich mit Begründung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
4.    Die Hauptversammlung wird vom Geschäftsführer, bei dessen Verhinderung, von einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
5.    Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Geheime Abstimmung ist nur notwendig, wenn dies von der Hauptversammlung beschlossen wird. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
6.    Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins oder einzelner Abteilungen erfordern eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
7.    Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlossen.
8.    Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind vom Protokollführer und vom 1.  Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, zu unterschreiben.
9.    Die Hauptversammlung wählt bzw.  bestätigt für zwei Jahre:
a)    in den Jahren mit geraden Zahlen:
1. Vorsitzender
Kassierer
Referent für Öffentlichkeitsarbeit
Stellvertretender Geschäftsführer
Leiter der Turn- und Leichtathletikabteilung
Leiter der Tischtennisabteilung
Jugendleiterin
1 Mitglied des Vereins als Beisitzer
1 Kassenprüfer

b)    in den Jahren mit ungeraden Zahlen:
2. Vorsitzender
Geschäftführer
Stellvertretender Kassierer
Stellvertretender Referent für Öffentlichkeitsarbeit
Leiter der Handballabteilung
Leiter der Abteilung Ski / Wandern
Leiter der Tennisabteilung
Jugendleiter
1 Mitglied des Vereins als Beisitzer
1 Kassenprüfer

Die Bestätigung der weiteren Mitglieder des Hauptausschusses gemäß § 12 Abs. 1 erfolgt sinngemäß. Die Wahl bzw. Bestätigung der Leiter neu gebildeter Abteilungen erfolgt sinngemäß.


§ 10 Zuständigkeit der Hauptversammlung

Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
a)    Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte des Vorstandes und der Abteilungen
b)    Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
c)    Entlastung des Vorstandes, der Kassierer und des Hauptausschusses
d)    Wahl des Vorstandes
e)    Wahl der Mitglieder des Hauptausschusses bzw. deren Bestätigung
f)    Wahl der Kassenprüfer
g)    Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß § 5 der Vereinssatzung
h)    Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
i)    Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins oder einer Abteilung


§ 11 Vorstand

1.    Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf Personen:
a)    dem 1. Vorsitzenden
b)    dem 2. Vorsitzenden
c)    dem Geschäftsführer
d)    dem Kassierer
e)    dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit
oder deren Stellvertreter von c) bis e).
2.    Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende nur im Verhinderungsfalle des 1. Vorsitzenden von seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch machen darf. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Innenwirkung in der Weise beschränkt, dass Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 5.000 Euro für den Verein nur verbindlich sind, wenn die Zustimmung des Hauptausschusses hierzu erteilt ist.

Weiter soll der Vorstand keine Verbindlichkeiten eingehen, die das Vereinsvermögen übersteigen (im Innenverhältnis).
3.    Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a)    Vorbereitung und Einberufung der Hauptversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
b)    Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung und des Hauptausschusses
c)    Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts
d)    Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
3.    Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten Hauptversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.
4.    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung der 2. Vorsitzende oder eine anderes Vorstandsmitglied, lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu Vorstandsitzungen ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende, anwesend sind.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden.
Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.
5.    Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.
6.    Die Vorstandsmitglieder haben das Recht, an allen Sitzungen oder Besprechungen des Vereins, seiner Abteilungen und Ausschüssen ohne besondere Einladung teilzunehmen.
7.    Für die Teilnahme am Online-Banking-Verfahren kann der Vorstand im Innenverhältnis per Beschluss festlegen, welches der Vorstandsmitglieder nach Absatz 1 oder welcher vom Vorstand beauftragte Bevollmächtigte die Zugangsberechtigung zum Online-Banking-Verfahren für den Verein erhält.


§ 12 Hauptausschuss

1.    Der Hauptausschuss des Vereins besteht aus folgenden Personen:
a)    1. Vorsitzender
b)    2. Vorsitzender
c)    Geschäftsführer
d)    Stellvertretender Geschäftsführer
e)    Kassierer
f)    Stellvertretender Kassierer
g)    Referent für Öffentlichkeitsarbeit
h)    Stellvertretender Referent für Öffentlichkeitsarbeit
i)    Sämtliche Abteilungsleiter oder deren Stellvertreter
j)    Jugendleiter und Jugendleiterin
k)    Sämtliche Abteilungsjugendleiter oder deren Stellvertreter
l)    Jugendsprecher und Jugendsprecherin
m)    Mindestens zwei weitere Mitglieder des Vereins als Beisitzer
n)    Leiter evtl. weiterer Ausschüsse
Mitglieder, die in übergeordneten Gremien tätig sind (Sportkreis, Fachverband, etc.) haben Sitz und Stimme im Hauptausschuss.
2.    Die Mitglieder des Hauptausschusses sind von der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit zu wählen bzw. zu bestätigen.
3.    Der Hauptausschuss hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 5.000 Euro beschließt er, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt wird.
4.    Der Hauptausschuss wird von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt bzw. bestätigt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirats im Amt. Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, so wählt der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied.
5.    Der Hauptausschuss fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Hauptausschusssitzungen. Der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied lädt zur Hauptausschusssitzung schriftlich, telefonisch oder per Email ein. Der Hauptausschuss muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder des Hauptausschusses die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Hauptausschussmitglieder, die die Einberufung des Hauptausschusses vom Vorstand verlangt haben, berechtigt, den Hauptausschuss selbst einzuberufen.
6.    Die Hauptausschusssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Hauptausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.


§ 13 Vereinsjugend

1.    Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Ihr gehören alle jugendlichen Mitglieder an sowie die gewählten Mitglieder des Jugendausschusses.
2.    Der Jugendausschuss besteht aus:
a)    Jugendleiter
b)    Jugendleiterin
c)    Abteilungsjugendleitern
d)    Jugendsprecher
e)    Jugendsprecherin
oder deren Stellvertreter von c) bis e)
3.    Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend beschlossen wird. Stimmberechtigt ist, wer das sechste Lebensjahr vollendet hat, nicht jedoch das 18. Lebensjahr, sowie die gewählten Mitglieder des Jugendausschusses. Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch den Vereinsvorstand. Sie tritt frühestens mit der Bestätigung in Kraft.
4.    Der Jugendleiter und die Jugendleiterin gehören dem Hauptausschuss an. Sie werden von der Jugendversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bedürfen der Bestätigung durch die Hauptversammlung.


§ 14 Abteilungen

1.    Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Hauptausschusses gegründet.
2.    Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, dessen  Stellvertreter, den Kassierer, den Jugendleiter, den Schriftführer und die Mitarbeiter, denen feste Aufgaben zu übertragen sind, geleitet. Der Abteilungsleiter ist besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB.
3.    Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden in der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich.
4.    Die Abteilungen verwalten die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs sowie die eigenen Einnahmen selbstständig. Sie dürfen Verbindlichkeiten nur für satzungsgemäße Zwecke im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel eingehen. Die Kassenführung kann jederzeit von Mitgliedern des Vorstandes geprüft werden. Alle Einnahmen und Ausgaben der Abteilung sind ordnungsgemäß zu verbuchen.
5.    Jede Abteilung hat dem Vorstand einen Kassenbericht vorzulegen.
6.    Die Abteilungsversammlungen sind berechtigt, Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und Dienstleistungspflichten zu beschließen.
7.    Abteilungsleiter dürfen keine Dauerschuldverhältnisse über einen Gegenstandswert von 1.000 Euro eingehen. Ebenso dürfen keine außergewöhnlichen Anschaffungen über einen Wert von 1.000 Euro getätigt werden.
8.    Das Vermögen der Abteilungen ist Eigentum des Vereins.
9.    Über die Auflösung einer Abteilung entscheidet die Abteilungsversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Der Hauptausschuss hat die Abteilungsauflösung der Hauptversammlung vorzuschlagen. Diese beschließt die Auflösung endgültig mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Das Vermögen der aufgelösten Abteilung fällt dem Verein zu.
10.    Die Durchführung des Turn- und Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Jede Abteilung muss von einem Ausschuss geleitet werden, dessen Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der Abteilung richtet. Die Wahl der Abteilungsleiter und der Abteilungsjugendleiter erfolgt in den Abteilungsversammlungen auf die Dauer von zwei Jahren. Sie müssen durch die Hauptversammlung bestätigt werden. Die Wahl des Abteilungsausschusses erfolgt ebenfalls auf die Dauer von zwei Jahren. Die Abteilungen sind befugt, selbstständig Veranstaltungen sportlicher und kultureller Art abzuhalten.


§ 15 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Jugendordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Ehrungsordnung geben. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung und der Jugendordnung, die vom Vorstand zu beschließen sind, ist die Hauptversammlung für den Erlass der Ordnungen zuständig.


§ 16 Strafbestimmungen

Sämtliche Mitglieder des Vereins unterliegen einer Strafgewalt. Der Vorstand kann gegen Mitglieder, die sich gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Organe, das Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereines vergehen, folgende Maßnahmen verhängen:



a)    Verweis
b)    Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins
c)    Ausschluss gemäß § 6 Ziffer 4 der Satzung


§ 17 Kassenprüfung

1.    Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre.
2.    Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Hauptversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
3.    Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer sofort dem Vorstand berichten.
4.    Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung.


§ 18 Auflösung

1.    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen  werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
2.    Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
3.    Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Falls die Hauptversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
4.    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Stadt Aalen zur Verwaltung in gemeinnützigem Sinne zu; mit der Zweckbestimmung, es einem sich etwa bildenden Nachfolgevereins, dessen Zweck und Ziel § 2 dieser  Satzung entsprechen muss und der vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt ist, zuzuführen. Ist eine derartige Verwendung nicht innerhalb von fünf Jahren möglich, so ist das Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes endgültig steuerbegünstigten Zwecken zuzuführen.





§ 19 In-Kraft-Treten

Diese Satzung wurde auf der Hauptversammlung am 21. April 2017 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.



Aalen – Hofen, 21. April 2017


Turngemeinde Hofen 1926 e.V. Der Vorstand


Joachim Häußler                       Holger Wengert
1. Vorsitzender                         2. Vorsitzender


Wolfgang Haas                         Christof Gaugler
Geschäftsführer                        stv. Geschäftsführer

Sabine Jakob
Kassiererin